§ 74e StGB, Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Paragraph 74e Strafgesetzbuch

Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.


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StGB § 74e Wirkung der Einziehung - laWWW.de

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74e Wirkung der Einziehung. (1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Gericht ordne

§ 74e StGB - Sondervorschrift für Organe und Vertreter - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/74e_StGB.html
Sondervorschrift für Organe und Vertreter, § 74e StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 74e StGB.

StGB § 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter - NWB Datenbank

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§ 74e StGB Sondervorschrift für Organe und Vertreter

http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/74e.html
74e StGB Sondervorschrift für Organe und Vertreter. Hat jemand. 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,. 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vors


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung › § 74e

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 74e StGB
    § 74e Abs. 1 StGB oder § 74e Abs. I StGB

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