(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.
(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Schriften und der Unbrauchbarmachung.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.
(4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellt worden ist, soll auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2016/Downl...
31.05.2016 - Verurteilungsunabhängige Einziehung § 76a Abs. 4 StGB-E i. Aktuelle Regelung ii. Handlungsbedarf durch europarechtliche Vorgaben? iii. Grundzüge der vorgesehenen Regelung des § 76a Abs. 4 StGB-E iv. Kritik aa. Verdeutlichende Beispiele bb. V
http://www.foeps-berlin.org/fileadmin/downloads_foeps/Veranstaltungen/FOEPS_Pra...
Wirksame Bekämpfung von OK durch. Vermögensabschöpfung? Ist-Zustand: • Einfacher Verfall (§ 73 StGB). • Erweiterter Verfall (§ 73d StGB). • Selbständiger Verfall (§ 76a StGB) ...
https://www.strafverteidiger-muenchen.info/images/top-bilder-unterseiten/StVVn_...
21.09.2016 - Anwendungsbereich der selbstständigen Einziehung (§ 76a Abs. 1 StGB-E) stellt einen. Fremdkörper im Regelungskomplex der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung dar. Eine. Erforderlichkeit i.S.d. verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrun
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/4700/drucksache-18-4793.pdf
02.11.2016 - Die Regelung des § 76a Absatz 4 StGB-E ermöglicht es, Vermögen unklarer. Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selb- ständig einzuziehen, wenn das Gericht überzeugt ist (§ 437 StPO-E), dass der sichergestellte G
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_4-5_471
StPO). Er kann aber auch im Rahmen eines objektiven Verfahrens angeordnet werden, welches unabhängig von einem konkreten Beschul- digten geführt wird (§ 76a StGB, §§ 442 i.V.m. 440 StPO). Bezieht sich der Verfall auf einen tatunbeteiligten Dritten, ist d
https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/76a
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muss oder kann auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wen
http://www.recht-politik.de/reform-der-strafrechtlichen-vermogensabschopfung-au...
20.06.2016 - Die nach geltender Rechtslage nicht vorgesehene nachträgliche Vermögensabschöpfung auch nach Abschluss des die Anlasstat betreffenden Strafverfahrens wird durch den Entwurf auf zweierlei Weise ermöglicht: In § 76a Abs. 1 StGB-E hebt der Entw
http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/76a_StGB.html
76a StGB. Selbständige Einziehung. (1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vor
https://kripoz.de/2017/07/17/die-reform-der-strafrechtlichen-vermoegensabschoep...
17.07.2017 - Bereits die frühere Vorschrift des § 76a StGB eröffnete die Möglichkeit einer selbständigen Anordnung von vermögensabschöpfenden Maßnahmen, wobei insoweit jedoch zwischen Maßnahmen ohne Sicherheitscharakter (insbesondere Verfall bzw. erweite
https://fachanwaelte-strafrecht-potsdamer-platz.de/de/news/unternehmensstrafrec...
76 StGB n.F. sieht eine nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz vor, wenn sich herausstellt, dass eine ursprünglich angeordnete Einziehung nicht durchführbar ist. Nach § 76a Abs. 1 und 2 StGB n.F. ist eine Einziehung des Tatertrages oder de