§ 74f StGB, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Paragraph 74f Strafgesetzbuch

(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. In Betracht kommt insbesondere die Anweisung,

1.
die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2.
an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
3.
über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.


(2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

13 Einziehung

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09.02.2018 - 7. Einziehung. 7.1 Einziehung von Tatprodukten und Tatmitteln gem. § 74 I StGB. 7.1.1. Anlasstat: Vorsätzliche Straftat. 7.1.2. Einziehungsgegenstand. 7.1.2.1 Tatprodukt o. Tatmittel. 7.1.2.2 Täter ist Rechtsinhaber, § 74 III 1 StGB. 7.1.3 E

Schriftenverzeichnis Prof. Dr. Frank Saliger

http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/saliger/aktuelles/dokumen...
Kommentierung von § 263 StGB (Betrug), in: Matt/Renzikowski (Hrsg.), StGB, 2. Aufl. 2018 (im Erscheinen). 7. Kommentierung der §§ 10, 11 (u.a. Amtsträgerbegriff), 12, Vor 73, 73, 73a, 73b, 73c,. 73d, 73e (Verfall) und §§ 74, 74a, 74b, 74c, 74d, 74e, 74f,

Folgen einer Straftat - HS Bund

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74f StGB entschädigt. Für das Gebiet des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts hat die Ein- ziehung eine besondere Bedeutung. 15 . Der Anwendungsbereich der. Einziehung wird durch § 375 Abs.2 AO bei Steuerhinterziehung,. Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder

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13.09.2005 - nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nicht geboten. Dagegen sprechen die. Entstehungsgeschichte sowie die systematische und teleologische Auslegung der einschlägi- gen gesetzlichen Regelungen. 3. Die hier maßgeblichen Vorschr

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74a. Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung. § 74b. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. § 74c. Einziehung des Wertersatzes. § 74d. Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung. § 74e. Wirkung der Einziehung. § 74f. Entschädigung. § 75. Sondervorschr


Webseiten zum Paragraphen

§ 74f StGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Strafgesetzbuch (StGB)

http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/74f.html
13.11.1998 - 74f StGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen

§ 74f StGB, Entschädigung - Steuernetz

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(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung

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http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/74f_StGB.html
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 74f StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 74f StGB.

Gerichtskosten § 74f STGB - Rechtspflegerforum

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  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung › § 74f

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 74f StGB
    § 74f Abs. 1 StGB oder § 74f Abs. I StGB
    § 74f Abs. 2 StGB oder § 74f Abs. II StGB

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