§ 107 StGB, Wahlbehinderung
Paragraph 107 Strafgesetzbuch

(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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30.07.2009 - 107a StGB am 1.7.2006 in Kraft getreten. Längle untersuchte die ersten Fälle beim LG. Innsbruck bis einschließlich 31.5.2007 (nur erstinstanzliche Verurteilungen). 34 Fälle Innsbruck. (Österreich nach 11 Monaten ab 1.7.2006). 9 Verurteilunge

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14.12.2011 - Die Wahlfälschung (§§ 107a f. StGB) im Gefüge des strafrechtlichen Schutzes der. Volkssouveränität. Von Akad. Rat a.Z. Dr. Till Zimmermann, Passau. I. Einleitung. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer. Staat.1 „Das Recht des

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Webseiten zum Paragraphen

§ 107 StGB (Strafgesetzbuch), Gefährliche Drohung - JUSLINE ...

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/107
107 StGB Gefährliche Drohung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

RIS - Strafgesetzbuch § 107 - Bundesrecht konsolidiert

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR4...
Abkürzung. StGB. Index. 24/01 Strafgesetzbuch. Text. Gefährliche Drohung. § 107. (1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (2) Wer eine gefährliche Drohung

Strafgesetzbuch - Wahlrecht

http://www.wahlrecht.de/doku/gesetze/wahl-stgb.html
Strafgesetzbuch (StGB). Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen. - Auszug -. § 107. Wahlbehinderung. (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhin

§§ 107 bis 108c StGB Strafgesetzbuch - Buzer.de

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(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem

§ 107 StGB Wahlbehinderung Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85399.htm
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe.


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen › § 107

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 107 StGB
    § 107 Abs. 1 StGB oder § 107 Abs. I StGB
    § 107 Abs. 2 StGB oder § 107 Abs. II StGB

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