§ 108 StGB, Wählernötigung
Paragraph 108 Strafgesetzbuch

(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) - Der Bundeswahlleiter

https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/8c16e2f3-f337-4f00-945c-803d9d964f65/st...
108a Wählertäuschung. § 108b Wählerbestechung. § 108c Nebenfolgen. § 108d Geltungsbereich. Neunter Abschnitt. Falsche uneidliche Aussage und Meineid. § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt. § 157 Aussagenotstand. § 158 Berichtigung einer falschen Anga

Der neue § 108e StGB – „Bestechlichkeit und Bestechung von ...

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03.06.2014 - Der Deutsche Bundestag hat am 21.2.2014 einstimmig die Änderung des § 108e StGB beschlossen. Die No- vellierung wird am 1.9.2014 in Kraft treten. Sie stellt eine grundlegende Neufassung der bisherigen Vorschrift des „Stimmenkaufs“ dar mit ei

Zur Neufassung von § 108e StGB (Mandatsträgerbestechung ...

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17.12.2014 - 2014 Deutscher Bundestag. WD 7 - 3000 - 257/14. Zur Neufassung von § 108e StGB (Mandatsträgerbestechung). Implikationen für Nebentätigkeiten von Mitgliedern des Deutschen. Bundestages. Sachstand. Wissenschaftliche Dienste ...

Korruptionsprävention - Städte- und Gemeindebund Brandenburg

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05.11.2009 - Korruptionstatbestände. Verrat von. Betriebs- und. Geschäfts- geheimnissen. § 17 UWG. Abgeordneten- bestechung. § 108 e StGB. Bestechung/. Bestechlichkeit im geschäftl. Verkehr. § 299 StGB. Vorteilsannahme/. Vorteilsgewährung. §§ 331, 333 St

Geltungsbereich – Internationales Strafrecht

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
I. Gesetzliche Regelung: §§ 3-7, 9 StGB, Ausgangspunkt: Deutsche Gerichte wenden stets deutsches Strafrecht an. II. ... Ubiquitätsgrundsatz (§ 9 I StGB): eine Tat gilt als dort begangen, wo der ... StGB), JURA 2010, 108 ff., 190 ff.; Schramm, Acht Fragen


Webseiten zum Paragraphen

§ 108 StGB (Strafgesetzbuch), Täuschung - JUSLINE Österreich

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/108
108 StGB Täuschung - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

Strafgesetzbuch - Wahlrecht

http://www.wahlrecht.de/doku/gesetze/wahl-stgb.html
(StGB). Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen. - Auszug -. § 107. Wahlbehinderung. (1) Wer mit Gewalt oder ... 108a. Wählertäuschung. (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über d

§§ 107 bis 108c StGB Strafgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=107-108c&ag=6165
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem

StGB § 108 Wählernötigung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_108/
30.10.2017 - 108 Wählernötigung. (1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nö

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 108e, §§ 331 ff - Kommunale Mandatsträger ...

https://www.ihr-anwalt-hamburg.de/aktuelle-rechtsprechungen-urteile/stgb/stgb-1...
1. a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. b) Die Vorschrift des §


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen › § 108

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 108 StGB
    § 108 Abs. 1 StGB oder § 108 Abs. I StGB
    § 108 Abs. 2 StGB oder § 108 Abs. II StGB

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