§ 107a StGB, Wahlfälschung
Paragraph 107a Strafgesetzbuch

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.


(3) Der Versuch ist strafbar.


Benachbarte Paragraphen


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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Vierter Abschnitt: Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen › § 107a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 107a StGB
    § 107a Abs. 1 StGB oder § 107a Abs. I StGB
    § 107a Abs. 2 StGB oder § 107a Abs. II StGB
    § 107a Abs. 3 StGB oder § 107a Abs. III StGB

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