§ 108a StGB, Wählertäuschung
Paragraph 108a Strafgesetzbuch

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.


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  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 108a StGB
    § 108a Abs. 1 StGB oder § 108a Abs. I StGB
    § 108a Abs. 2 StGB oder § 108a Abs. II StGB

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