§ 107c StGB, Verletzung des Wahlgeheimnisses
Paragraph 107c Strafgesetzbuch

Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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Regierungsvorlage - Österreichisches Parlament

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RIS - Strafgesetzbuch § 107c - Bundesrecht konsolidiert

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§ 107c StGB (Strafgesetzbuch), Fortgesetzte Belästigung im Wege ...

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  • Verortung im StGB

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  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 107c StGB
    § 107c Abs. 1 StGB oder § 107c Abs. I StGB

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