§ 109d StGB, Störpropaganda gegen die Bundeswehr
Paragraph 109d Strafgesetzbuch

(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.


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3-7 StGB

http://www.uni-koeln.de/jur-fak/kress/WilkitzkiSS2011/6-StGB3-7.doc
4 StGB Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen. Das deutsche ... 5 StGB Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter. Das deutsche ... b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage


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Antwort - Landtag NRW

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD17/211&qu...
31.07.2017 - 80a StGB (Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression). • § 105 StGB (Nötigung von Verfassungsorganen). • § 106 StGB (Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines. Verfassungsorgans). • § 107 StGB (Wahlbehinderung). • § 108 StGB (W

Deutscher Bundestag Gesetzentwurf - DIP21

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/009/1400985.pdf
06.05.1999 - vergleichbaren Regelung des § 90 StGB (Verunglimp- fung des Bundespräsidenten), die Amt und Person des. Bundespräsidenten schützt (vgl. BGHSt 16, 338, 341). Hinsichtlich der im Entwurf vorgesehenen Form des potentiellen Gefährdungsdelikts le

Das „Verbreiten“ als Tathandlung im Medienstrafrecht

http://forum-iuridicum.com/dat/artikel/2016_5_1043.pdf
Abstand am häufigsten genannte Tathandlung ist die des. „Verbreitens“ (bzw. der „Verbreitung“). Sie findet sich in den Überschriften der §§ 86, 184-184c StGB, als objektives. Tatbestandsmerkmal in §§ 80a, 86 Abs. 1, 86a Abs. 1 Nr. 1,. 90 Abs. 1, 90a Abs.

Strafgesetzbuch (StGB)

https://ec.europa.eu/anti-trafficking/sites/antitrafficking/files/criminal_code...
Wehrpflichtentziehung durch Täuschung. §§ 109b und 109c (weggefallen). § 109d. Störpropaganda gegen die Bundeswehr. § 109e. Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln. § 109f. Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst. § 109g. Sicherheitsgefährdendes Abb

Das Sonderrechtssystem des § 129a StGB - Delete 129a - Blogsport.de

http://delete129a.blogsport.de/images/Sonderrechtssystem.pdf
3. der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d bis 109g des. Strafgesetzbuches,. 4. der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, auch in. Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des § 20 Ab


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§ 109d StGB Störpropaganda gegen die Bundeswehr Strafgesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85413.htm
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in.

§§ 109d bis 109g StGB Strafgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=109d-109g&ag=6165
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrh

StGB § 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr | W.A.F.

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StGB § 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_109d/
30.10.2017 - 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr. (1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufst

Straftaten gegen die Landesverteidigung - StGB-Online

http://stgb-online.de/verteidigung.html
109 d Störpropaganda gegen die Bundeswehr. (1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder so


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung › § 109d

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 109d StGB
    § 109d Abs. 1 StGB oder § 109d Abs. I StGB
    § 109d Abs. 2 StGB oder § 109d Abs. II StGB

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