§ 109f StGB, Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
Paragraph 109f Strafgesetzbuch

(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner

1.
Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,
2.
einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
3.
für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt
und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit.


(2) Der Versuch ist strafbar.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Fall: Kochsalz

http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/geppe...
Fall 1: Zu viel Salz für die kleine Angela. (BGH, NStZ 2006, 506 mit Anm. Satzger, JK 9/06, StGB § 224/5). Die vierjährige Angela (A) lebte bei ihrem Vater und deren neuer Lebensgefährtin T. Eines Nachmittags – A war mit T alleine in der Wohnung – ging A


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Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/DIETRICH_Nachrichtendienste_LPB.pdf
lit. b BPersVG; § 109f Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 474 Abs. 2 S. 2 StPO; § 8 Abs. 3. StUG; § 6 SÜG; § 112 Abs. 2 Nr. 6 TKG; § 2 Abs. 1 VISZG; § 12 Abs. 1 Nr. 3. LSÜG BW; Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 BaySÜG; § 48a PolG BW; Art. 8 BayVSG; § 12. Abs. 2 Nr. 1 BbgVerfSchG;

Strafgesetzbuch (StGB)

https://ec.europa.eu/anti-trafficking/sites/antitrafficking/files/criminal_code...
Wehrpflichtentziehung durch Täuschung. §§ 109b und 109c (weggefallen). § 109d. Störpropaganda gegen die Bundeswehr. § 109e. Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln. § 109f. Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst. § 109g. Sicherheitsgefährdendes Abb

Einschränkungen der Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag bei ...

https://www.bundestag.de/blob/489014/0b9a26c914ed527336911c09356755e3/wd-3-245-...
10.11.2016 - Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner. Organe ode

Straftaten gegen die Landesverteidigung und § 353d StGB - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2017_4_1138.pdf
57 Vgl. zur entsprechenden Fragestellung bei § 109f StGB noch unten im Text 2. b), bei Fn. 78. wenig genügen58, wie solche im Hinblick auf Auslands- einsätze der Bundeswehr („out of area“)59. Gleichgültig ist, wem gegenüber die Behauptung ihre. Wirksamke

Die Staatsschutzdelikte in der Bundesrepublik Deutschland

http://d-nb.info/840684428/04
Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst-§ 109 f StGB. 89. 3.7.6. Sicherheitsgefährdendes Abbilden-§ 109 g StGB. 90. 3.7.7. Anwerben für fremden Wehrdienst-§ 109 h StGB. 92. 3.8. Widerstand gegen die Staatsgewalt-§§ 111,113,114,120,121 StGB . 93. 3.8.1.


Webseiten zum Paragraphen

§ 109f StGB Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85415.htm
(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner 1. Nachrichten über.

§ 109f StGB Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst

http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/109f.html
109f StGB Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst. (1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner. 1.

StGB § 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/109f
In dieser Rubrik haben wir Ihnen alle relevanten Gesetze für Ihre Betriebsratsarbeit zusammengestellt.

StGB § 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_109f/
30.10.2017 - Besonderer Teil. Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung. § 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst. (1) 1Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs

Die Zukunft des Wehrstrafrechts

https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783845251899/die-zukunft-des-wehrstrafre...
Zusammenfassung. Die heutige Bundeswehr hat mit der ihrer Gründungszeit 1955 kaum noch etwas gemein. Tiefgreifende Änderungen in Aufgaben und Struktur – wie die „Aussetzung“ der Wehrpflicht – prägten vor allem das letzte Jahrzehnt. Ganz anders das zum Sc


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung › § 109f

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 109f StGB
    § 109f Abs. 1 StGB oder § 109f Abs. I StGB
    § 109f Abs. 2 StGB oder § 109f Abs. II StGB

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