(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder
(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar
(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
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http://www.hammpartner.de/data/veroeffentlichungen/abdruck_cb-2014-6_michalke.p...
03.06.2014 - Der Deutsche Bundestag hat am 21.2.2014 einstimmig die Änderung des § 108e StGB beschlossen. Die No- vellierung wird am 1.9.2014 in Kraft treten. Sie stellt eine grundlegende Neufassung der bisherigen Vorschrift des „Stimmenkaufs“ dar mit ei
https://www.bundestag.de/blob/412878/9fa7954eb5ab07c9e5ac4c1cdb8e8c89/wd-7-257-...
17.12.2014 - 2014 Deutscher Bundestag. WD 7 - 3000 - 257/14. Zur Neufassung von § 108e StGB (Mandatsträgerbestechung). Implikationen für Nebentätigkeiten von Mitgliedern des Deutschen. Bundestages. Sachstand. Wissenschaftliche Dienste ...
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2013_1_729.pdf
08.01.2013 - Wege und Ziele einer Reform des § 108e StGB. Von Dr. Elisa Hoven, Köln. I. Einleitung. „In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten. Lebens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer be- sonderen Sozialschädlichkeit von Ko
http://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/STA/Staatsanwaltschaften/Ge...
108 e StGB), der Vorteilsannahme (§ 331 StGB), der Bestechlichkeit. (§ 332 StGB), der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), der Bestechung. (§ 334 StGB), der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Ver- kehr (§ 299 StGB) sowie der Bestechlichkeit und
https://anwaltverein.de/de/newsroom/id-2009-09?file=files/anwaltverein.de/downl...
Der Gesetzesentwurf enthält eine gegenüber der aktuellen Fassung von § 108e StGB völlig neue Fassung. Er erfasst Mitglieder. „1. einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeinde- verbände oder. 2. eines Gesetzgebungsorgans eines ausl
http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85408.htm
(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines.
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/14-06/index.php?sz=8
[2] § 108e StGB n.F. wird damit zum 01. September 2014 geltendes Recht und nimmt sich des dringenden Änderungsbedarfs (dazu B.) im Bereich der Strafbarkeit von Korruption in den deutschen Volksvertretungen an. Daher widmet sich dieser Beitrag der Norm in
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_108e/
30.10.2017 - 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern [2]. (1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
https://www.grin.com/document/192286
108e StGB - Die Abgeordnetenbestechung und der Lobbyismus - Matthias Schneider - Seminararbeit - Jura - Strafrecht - Arbeiten publizieren: Bachelorarbeit, Masterarbeit, Hausarbeit oder Dissertation.
http://www.staathilfe.de/spotlight/91-108e-stgb-18476-abgeordnetenbestechung
BT-Drs. 18/476: Der Deutsche Bundestag hat am 21.02.2014 für eine Änderung des § 108e StGB gestimmt und so den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung erweitert. Dieser sanktioniert nun ausdrücklich auch den fehlerhaften Umgang mit Spenden. Nach der a