§ 109g StGB, Sicherheitsgefährdendes Abbilden
Paragraph 109g Strafgesetzbuch

(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.


(3) Der Versuch ist strafbar.


(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat.


Benachbarte Paragraphen


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Strafgesetzbuch (StGB)

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HESSISCHER LANDTAG

http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/8/03078.pdf
07.04.2016 - 87, 89, 94-96, 98-100, 109e-109g StGB in Verbindung mit § 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes. 0. Eingegangen am 7. April 2016 · Ausgegeben am 13. April 2016. Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www


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§ 109g StGB Sicherheitsgefährdendes Abbilden Strafgesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85416.htm
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und.

StGB § 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_109g/
30.10.2017 - 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden. (1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an eine

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109 g Sicherheitsgefährdendes Abbilden. (1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen ge

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen die Landesverteidigung › § 109g

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 109g StGB
    § 109g Abs. 1 StGB oder § 109g Abs. I StGB
    § 109g Abs. 2 StGB oder § 109g Abs. II StGB
    § 109g Abs. 3 StGB oder § 109g Abs. III StGB
    § 109g Abs. 4 StGB oder § 109g Abs. IV StGB

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