§ 73d StGB, Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
Paragraph 73d Strafgesetzbuch

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.


(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Grundprobleme der strafrechtlichen Verfallsvorschriften nach ... - ZJS

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Zeitschrift für das Juristische Studium – www.zjs-online.com. 333. Grundprobleme der strafrechtlichen Verfallsvorschriften nach den §§ 73 ff. StGB. Von Prof. Dr. Hans Theile ... StGB aus dem Strafverfahren nicht mehr wegzudenken. Ihre praktische ...... D

„ Vermögensabschöpfung und -einziehung zur Bekämpfung ...

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Wirksame Bekämpfung von OK durch. Vermögensabschöpfung? Ist-Zustand: • Einfacher Verfall (§ 73 StGB). • Erweiterter Verfall (§ 73d StGB). • Selbständiger Verfall (§ 76a StGB) ...

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22.11.2016 - In s 73d Abs. 1 StGB-E folgt dann eine - so der Wortlaut der Begründung - „Konkretisierung" desselben, indem nach Satz 1 bei der Berechnung des Wertes des Erlangten die Aufwendungen des Täters abzuziehen sein sollen. Diese Abzugsmöglichkeit

Briefkopf BDR - BMJV

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31.05.2016 - 73d StGB sollte daher lauten: „ Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist insoweit ausgeschlossen, als der Anspruch eines Verletzten, der ihm aus der Tat erwachsen ist, vor der. Anordnung der Einziehung erfüllt worden ist.“ 1 Lediglich in de


Webseiten zum Paragraphen

§ 73d StGB, Erweiterter Verfall - Steuernetz

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(1) 1Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass diese Geg

§ 73d StGB Bestimmung des Wertes des Erlangten ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85333.htm
(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder.

§ 73d StGB - Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/73d_StGB.html
Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung, § 73d StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 73d StGB.

HRRS Dezember 2011: Nestler - Zur Reichweite von § 73d StGB: Der ...

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Seit beinahe 20 Jahren stellt § 73d StGB Wissenschaft und Praxis vor bislang überwiegend ungeklärte Fragen. Die erheblichen Schwierigkeiten[1], welche die Anwendung der Vorschrift bereitet, basieren größtenteils auf ihrer zweifelhaften Einordnung als Maß

StGB § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung ...

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(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, s


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung › § 73d

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 73d StGB
    § 73d Abs. 1 StGB oder § 73d Abs. I StGB
    § 73d Abs. 2 StGB oder § 73d Abs. II StGB

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