(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.
(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.
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http://www.michael-heuchemer.de/dl/august/Besprechung_Verfall.pdf
14.01.2004 - Der erweiterte Verfall (§ 73 d StGB) verfolgt nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv- ordnende Ziele und ist daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme. 2. § 73 d StGB verletzt die Unschuldsvermutung nicht.
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_4-5_471
Zeitschrift für das Juristische Studium – www.zjs-online.com. 333. Grundprobleme der strafrechtlichen Verfallsvorschriften nach den §§ 73 ff. StGB. Von Prof. Dr. Hans Theile ... StGB aus dem Strafverfahren nicht mehr wegzudenken. Ihre praktische ...... D
http://www.foeps-berlin.org/fileadmin/downloads_foeps/Veranstaltungen/FOEPS_Pra...
Wirksame Bekämpfung von OK durch. Vermögensabschöpfung? Ist-Zustand: • Einfacher Verfall (§ 73 StGB). • Erweiterter Verfall (§ 73d StGB). • Selbständiger Verfall (§ 76a StGB) ...
https://www.bundestag.de/blob/481464/0ff74501620370a881f0a7416bed35f7/heger-dat...
22.11.2016 - In s 73d Abs. 1 StGB-E folgt dann eine - so der Wortlaut der Begründung - „Konkretisierung" desselben, indem nach Satz 1 bei der Berechnung des Wertes des Erlangten die Aufwendungen des Täters abzuziehen sein sollen. Diese Abzugsmöglichkeit
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2016/Downl...
31.05.2016 - 73d StGB sollte daher lauten: „ Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist insoweit ausgeschlossen, als der Anspruch eines Verletzten, der ihm aus der Tat erwachsen ist, vor der. Anordnung der Einziehung erfüllt worden ist.“ 1 Lediglich in de
https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/73d
(1) 1Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass diese Geg
http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85333.htm
(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder.
http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/73d_StGB.html
Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung, § 73d StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 73d StGB.
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/11-12/index.php?sz=8
Seit beinahe 20 Jahren stellt § 73d StGB Wissenschaft und Praxis vor bislang überwiegend ungeklärte Fragen. Die erheblichen Schwierigkeiten[1], welche die Anwendung der Vorschrift bereitet, basieren größtenteils auf ihrer zweifelhaften Einordnung als Maß
https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/73d
(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, s