(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist.
(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.
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http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Vermoegensabschoepfung_im_deutsc...
geht das Eigentum an dem für verfallen erklärten Vermögensgegen- stand regelmäßig auf den Staat über (§ 73e StGB). Durch entsprechen- de Vollstreckungsmaßnahmen wird es dem Staat ermöglicht, im. Anschluss daran auf diese Gegenstände zuzugreifen. a) Straf
https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/download/0/0/1835636158/ef7fac57c093379b...
09.02.2018 - Rechtsfolgen der Tat. Altes Recht. 09.02.2018. Einziehung - Prof. Dr. Klesczewski. 6. Vermögensabschöpfung im Strafrecht a. F. Einziehung, §§ 74-75 StGB a. F. Tatmittel,. § 74 I. Tatprodukte,. § 74 I. Tatobjekte: Nur gem. besonderer. Vorschr
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809525.pdf
05.09.2016 - StGB. Das Regelungsmodell der „Rückgewinnungshilfe“ wird damit hinfällig, die komplizierte Vorschrift über den staatlichen „Auffangrechtserwerb“ ..... 73e. Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes. (1) Die Einziehung n
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Wittig-Wirtschaftsstrafrecht-9783406...
73e StGB-E erheblich eingeschränkt. § 73e I 1 StGB-E wird zwar – wegen des Wegfalls von § 73 I 2 StGB (" Rn. 21a) – einen Ausschluss des Verfalls vorsehen, wenn der Anspruch des Verletzten erloschen ist. Eine § 73c I 1. StGB entsprechende Regelung findet
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_4-5_471
73e Abs. 1 S. 1 StGB). Die Anordnung des Verfalls erfolgt als unselbstständiger. Teil des von Amts wegen ergehenden Urteils oder Strafbe- fehls gegen den Beschuldigten (subjektives Verfahren nach. § 442 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 430 ff. StPO). Er kann aber a
https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85334.htm
(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. (2) In den.
https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/73e
73e:Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes. (1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten e
http://www.lawww.de/Library/stgb/73e.htm
73e Wirkung des Verfalls. (1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zu
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_DBLw3373ab3b1b2ab4b8c35b1/
13.04.2017 - StGB; Fassung; Allgemeiner Teil. Erster Abschnitt: Das Strafgesetz. § 1 Keine Strafe ohne Gesetz · § 2 Zeitliche Geltung · § 3 Geltung für Inlandstaten · § 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen · § 5 Auslandstaten mit
https://www.noerr.com/de/newsroom/News/reform-der-strafrechtlichen-vermoegensab...
20.07.2017 - Bemerkenswert an der Neufassung ist noch die Konkretisierung des bislang bereits geltenden Bruttoprinzips. Im Gesetzesentwurf heißt es dazu in § 73e StGB: „Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters oder Tei