§ 74 StGB, Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
Paragraph 74 Strafgesetzbuch

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.


(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.


(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

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§ 74 StGB (Strafgesetzbuch), Andere Begriffsbestimmungen ... - Jusline

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74 StGB Andere Begriffsbestimmungen - Strafgesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.

§ 74 StGB - Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln ... - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/74_StGB.html
Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern, § 74 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 74 StGB.

§ 74 StGB - Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und ... - openJur

https://openjur.de/g/stgb/74.html
74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern →. (1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (T

StGB § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten ...

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30.10.2017 - 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern [2]. (1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung › § 74

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 74 StGB
    § 74 Abs. 1 StGB oder § 74 Abs. I StGB
    § 74 Abs. 2 StGB oder § 74 Abs. II StGB
    § 74 Abs. 3 StGB oder § 74 Abs. III StGB

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