§ 73c StGB, Einziehung des Wertes von Taterträgen
Paragraph 73c Strafgesetzbuch

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.


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Grundprobleme der strafrechtlichen Verfallsvorschriften nach ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_4-5_471
Grundprobleme der strafrechtlichen Verfallsvorschriften nach den §§ 73 ff. StGB. Von Prof. Dr. Hans Theile, LL.M., Konstanz. I. Einleitung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögensgegenstände werden in der Rechtsprax

hrr-strafrecht.de - BGH 4 StR 265/15 - 16. Juli 2015 (LG Kaiserslautern ...

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/15/4-265-15.pdf
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei „unbilliger Härte“ zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in. § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvor

2016-03-08_RefE Reform der Vermögensabschöpfung - BMJV

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08.03.2016 - bunden. Sie folgt dem Regelungsmodell der „Rückgewinnungshilfe“. Nach § 73 Absatz 1. Satz 2 StGB ist der „Verfall“, also die Abschöpfung deliktisch erlangter Vermögenswerte, bei bestehenden Schadensersatzansprüchen der Verletzten ausgeschlos

Drucksache 18/9525 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809525.pdf
05.09.2016 - Sie folgt dem Regelungsmodell der „Rückgewinnungshilfe“. Nach § 73 Absatz 1 Satz 2 StGB ist der „Verfall“, also die Abschöpfung delik- tisch erlangter Vermögenswerte, bei bestehenden Schadensersatzansprüchen der. Verletzten ausgeschlossen. D

Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung - VID

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04.11.2016 - Allgemeines. - „Einziehung“ (von Taterträgen) statt „Verfall“. - Vermögensabschöpfung als quasi-kondiktionelle. Maßnahme. • Tatertrag (=Tatbeute): Einziehung nach § 73 StGB-E. → Sicherung durch Beschlagnahme (§ 111b StPO-E). • Wertes des Tat


Webseiten zum Paragraphen

§ 73c StGB, Härtevorschrift - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/stgb-1/73c
(1) 1Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. 2Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das

Neue Strafvorschrift 73c StGB - Rechtsanwalt Gordon Pankalla Köln

http://www.rechtsanwalt-pankalla.de/news-urteile/neue-strafvorschrift-73c-stgb/
29.08.2017 - Nach 73c StGB kommt es nach einer Straftat zur Einziehung eines Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht.

§ 73c StGB Einziehung des Wertes von Taterträgen Strafgesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85332.htm
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet.

§ 73c StGB - Einziehung des Wertes von Taterträgen - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/73c_StGB.html
Einziehung des Wertes von Taterträgen, § 73c StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 73c StGB.

Die Einziehung von Wertersatz im Strafrecht nach § 73c StGB

https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-einziehung-von-wertersatz-im-strafrecht-n...
25.01.2018 - Die Einziehung von Wertersatz ist damit von der Einziehung des Originalgegenstandes nach § 73 StGB zu unterscheiden. Ist der Originalgegenstand greifbar, so wird dieser eingezogen, ist er nicht mehr auffindbar, wird sein Wert eingezogen. Der


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel: Einziehung › § 73c

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 73c StGB
    § 73c Abs. 1 StGB oder § 73c Abs. I StGB

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