(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2, des § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft.
(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
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http://www.newparadigma.de/profbraun/Strafrecht.doc
2) Nulla poena sine lege, § 2 StGB. 3) lex certa, Bestimmtheitsgebot. 4) lex scripta. 5) lex stricta ..... Ein Blick und Einblick in das StGB und das Nebenstrafrecht. Bsp.: §§ 369 – 374 AO. §§ 92 – 92b AuslG. §§ 29, 30 BtmG ...... b) Tätige Reue, §§ 98 I
http://www.jwilhelm.de/anschluss.pdf
folgsdelikt oder [unechtes] Unternehmensdelikt) ! Versuch: nicht strafbar (da die Begünstigung einerseits strukturell bereits ein verselbständigtes “objektiviertes Versuchsdelikt” und ande- rerseits Vergehen ist); eine Anerkennung strafbefreiender tätige
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien...
Hierunter versteht man gesetzlich normierten Umstände, die erst nach der Begehung einer Straftat die eigentlich be- reits begründete Strafbarkeit rückwirkend wieder beseitigen. Bsp.: Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB (ferner: § 31. StGB); tätige Reue in d
http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschl...
Straftaten gegen die Umwelt (§ 330 b StGB) hat es der Gesetzgeber in das. Ermessen des Strafgerichtes gestellt, ob von einer Strafe abgesehen wird oder die tätige Reue nur zu einer Strafminderung führt, wie dies generell für alle. Straftatbestände in § 4
https://ec.europa.eu/anti-trafficking/sites/antitrafficking/files/criminal_code...
StGB. Ausfertigungsdatum: 15.05.1871. Vollzitat: "Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ..... Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat. § 330a. Schwere Gefährdung durch Freisetzen
https://www.jura.uni-osnabrueck.de/fileadmin/public/media/Emeritierte/Prof_Scha...
Vorbemerkungen zu §§ 324; §§ 324, 324a, 325, 325a, 326, 327, 328, 329, 330, 330a, 330b, 330c, 330d. StGB. S. 310-882. III. Beiträge zu Sammelwerken. 1. Die Relevanz der Arbeitsplätze im strafrechtlichen Umweltschutz in: Recht und Wirtschaft (Osnabrücker
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/13/103/1310345.asc
Es sollte deshalb im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob die Bewehrung der Mitwirkungspflichten entsprechend gefaßt werden kann wie im CWÜAG. 2. Zu Artikel 2 Nr. 3 -- neu -- (§ 330 b Abs. 1 Satz 2 StGB) und Zu Artikel 2 a -- neu -- (Neufas
http://www.sbg-consult-gmbh.de/index.php/infoportal/ratgeber?vncat=lex_cat_id&v...
Das Strafgesetzbuch (StGB erlaubt in verschiedenen Fällen, von einer Strafe abzusehen. Hauptfälle sind: Schwere Folge der Tat für den Täter (§ 60 StGB): Das Gericht ... Straftaten wie Explosions- und Strahlungsverbrechen (§ 314a Absatz 2 StGB); Verkehrss
http://www.aok-business.de/nordost/fachthemen/personalrecht-online/datenbank/an...
330a StGB - Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften. (1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder di
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684/
Änderungsdokumentation: Das Strafgesetzbuch v. 13. 11. 1998 (BGBl I S. 3322) ist geändert worden durch Art. 5 Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes v. 11.8.1999 (BGBl I S. 1818) ; Art. 3 Gesetz zur Änderung und Ergänzung d
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23025/umweltstrafrecht
Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei tätiger Reue (freiwillige Gefahrabwendung oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, bevor erheblicher Schaden entsteht) regelt § 330 b StGB. In zahlreichen Spezialgesetzen sind weitere dem Umweltschutz diene