(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
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http://www.jms-report.nomos.de/fileadmin/jms/doc/Aufsatz_JMS-Report_08_05.pdf
derpornographischer Schriften einen höheren Unrechtsgehalt aufweisen als die. Verbreitung, der Erwerb und der Besitz jugendpornographischer Schriften.1. Damit wird nunmehr § 184c StGB vor- aussichtlich in folgender Fassung in Kraft treten: § 184c. [Verbr
https://www.bundestag.de/blob/330666/d1b53af36bbe4da020e9119ef22b226b/stellungn...
15.09.2014 - Artikel in Jugendzeitschriften sind keine Jugendpornographie i.S.v. § 184 c StGB.37. 32 RL 2011/93/EU vom 13. 12. 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von. Kindern sowie der Kinderpornographie, ABl. L 33
http://www.jura.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Juristische_Fakultaet/Al...
A. Strafgesetzliche Grundlagen (§ 184c StGB). Durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Uni- on zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008 (BGBl. I, 2149) wurden u.a
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2016_8_1037.pdf
11.07.2016 - den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy zu Tage getreten. Nachdem zunächst die Staatsanwaltschaft. Hannover gegen Edathy wegen des Verdachts des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften (§§ 184b, 184c. StGB a.F.) e
http://forum-iuridicum.com/dat/artikel/2016_2_987.pdf
nografie nach heutiger Gesetzeslage allein in § 184 StGB geregelt (im Hinblick auf Rundfunk und Telemedien freilich ergänzt durch § 184d Abs. 1 StGB), wohingegen die „harte“. Pornografie (Gewalt-, Tier-, Kinder- und Jugendpornogra- fie) zum Gegenstand de
http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/verbreitung-erwerb-und-besitz-jugen...
184c StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (Jugendpornos). Der Gesetzgeber hat nicht nur den Erwerb und Besitz von Kinderpornografie unter Strafe gestellt, sondern das gleiche Verhalten auch für den Bereich der Jugendporn
https://strafverteidigung-hamburg.com/1708/jugendpornographische-schriften-%C2%...
Wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften), verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht od
https://strafverteidigung-hamburg.com/2601/jugendpornografischer-schriften/
Der am 5. Januar 2008 ins Strafgesetzbuch eingeführte § 184c Strafgesetzbuch (StGB) stellt die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz jugendpornografischer Schriften unter Strafe. Zu dem Begriff „Schriften“ zählen beispielsweise auch Fotos und Videos. We
https://www.123recht.net/Jugendpornographie-FAQs-zu-Strafverfahren-wegen-184c-S...
17.04.2012 - Strafverteidigung bei Verbreitung , Erwerb und Besitz von Jugendpornographie / Aus der Praxis der Strafverteidigung bei § 184c StGB ergeben sich immer wieder häufig gestellte Fragen...
http://www.buzer.de/s1.htm?a=184-184c&ag=6165
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,; 2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,; 3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen