§ 184d StGB, Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
Paragraph 184d Strafgesetzbuch

(1) Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer einen pornographischen Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. In den Fällen des § 184 Absatz 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung mittels Telemedien nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass der pornographische Inhalt Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.


(2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen; § 184c Absatz 4 gilt entsprechend. § 184b Absatz 5 und 6 Satz 1 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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Erklärung zur persönlichen Eignung

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Im Rahmen des allgemeinen Strafrechts (d.h. außerhalb des. Regelungsbereichs des Jugendschutzgesetzes) ist die Straf- barkeit des Umgangs mit „einfacher“ bzw. „weicher“ Por- nografie nach heutiger Gesetzeslage allein in § 184 StGB geregelt (im Hinblick a

Die Verbreitung von Pornografie gem. § 184 StGB – Teil 2

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GE Sexualstrafrecht 140915 - BMJV

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Einführung ausdrücklicher Regelungen, wonach nach den §§ 184 bis 184c StGB be- straft wird, wer pornographische Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien einer Per- son oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 184d Absatz 1 Satz 1 StGB-E), und wonach n

Deutscher Bundestag Gesetzentwurf

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23.09.2014 - Einführung ausdrücklicher Regelungen, wonach nach den §§ 184 bis 184c. StGB bestraft wird, wer pornographische Inhalte mittels Rundfunk oder Te- lemedien einer Person oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 184d Ab- satz 1 Satz 1 StGB-E)


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§ 184d StGB Zugänglichmachen pornographischer Inhalte ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85514.htm
(1) Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer einen pornographischen Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. In den Fällen des § 184 Absatz 1 ist Satz 1.

StGB § 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_184d/
30.10.2017 - (1) 1Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer einen pornographischen Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. 2In den Fällen des § 184 Absatz 1 ist Satz 1 bei einer Verbre

§184d stgb bei Rechtsanwalt Ferner | IT-Strafrecht & Cybercrime > IT ...

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16.09.2017 - 184d stgb: Rechtsanwalt Jens Ferner im IT-Strafrecht & Cybercrime.

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184d StGB - § 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder.


  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung › § 184d

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 184d StGB
    § 184d Abs. 1 StGB oder § 184d Abs. I StGB
    § 184d Abs. 2 StGB oder § 184d Abs. II StGB

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