§ 315d StGB, Verbotene Kraftfahrzeugrennen
Paragraph 315d Strafgesetzbuch

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.


(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

315d verbotene Kraftfahrzeugrennen - jura | Uni Bonn

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Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

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315d StGB - Jura Intensiv Verlag

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Bundesrat Gesetzentwurf

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29.06.2017 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in 50674 Köln verteidigt gegen alle Delikte aus dem Verkehrsrecht, illegale Rennen usw.

§ 315d StGB: Verbotene Kraftfahrzeugrennen | klartext-jura.de

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  • Verortung im StGB

    StGBBesonderer Teil: › Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten › § 315d

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 315d StGB
    § 315d Abs. 1 StGB oder § 315d Abs. I StGB
    § 315d Abs. 2 StGB oder § 315d Abs. II StGB
    § 315d Abs. 3 StGB oder § 315d Abs. III StGB
    § 315d Abs. 4 StGB oder § 315d Abs. IV StGB
    § 315d Abs. 5 StGB oder § 315d Abs. V StGB

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