§ 67g StGB, Widerruf der Aussetzung
Paragraph 67g Strafgesetzbuch

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person

1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.


(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.


(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.


(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.


(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.


(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Hauptabteilung I (Vollstreckungsabteilungen) - Hamburg.de

http://www.hamburg.de/contentblob/1423238/data/hauptabteilung-i.pdf
deren Maßregel c) § 67c Abs. 2 StGB, Anordnungen über den Vollzug bzw. die Aussetzung der. Maßregel bei Nichtbeginn 3 Jahre nach Rechtskraft d) § 67d Abs. 5 StGB, Anordnung über den Nichtvollzug weiterer Unterbringung bei fehlender Zweckerreichung e) § 6

StGB - PTK Bayern

https://www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/gfx/3617D31D7351C523C12577270027013B/$fil...
handlung teilnimmt (§ 68a Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 StGB),. - das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach §. 67g StGB (Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung in einer Entziehungs- anstalt, in einem psychiatrischen Krankenhau

Strafgesetzbuch (StGB)

https://rak-muenchen.de/fileadmin/downloads/04-Berufsrecht/02-Gesetze/StGB%2007...
StrÄndG) vom 22.3.2007. (BGBl I S. 354). Betroffene Artikel/Paragraphen: 238 geändert durch Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.4.2007 (BGBl I S. 513). Betroffene Art

Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der ...

http://www.bayerisches-aerzteblatt.de/fileadmin/aerzteblatt/ausgaben/2009/09/ei...
teilten Person Maßnahmen nach § 67g StGB. (Widerruf der Aussetzung einer Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt, in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der. Sicherungsverwahrung), § 67h StGB (be- fristete Wiederinvollzugsetzung einer Un- terbr

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur ...

http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/16_wp/fuehrungsaufsi...
Abs. 7 StGB-E. 9. Erweiterung der Möglichkeiten zum Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einer. Maßregel, § 67g Abs. 1 Satz 2 StGB-E. 10. Klarstellung des Zeitpunkts des Beginns der Führungsaufsicht, § 68c Abs. 4 StGB-E. 11. Vermeidung von Doppel


Webseiten zum Paragraphen

StGB § 67g Widerruf der Aussetzung - laWWW.de

http://www.lawww.de/Library/stgb/67g.htm
67g Widerruf der Aussetzung. (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn der Verurteilte. 1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,. 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder. 3. sich

StGB § 67g Widerruf der Aussetzung | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/67g
67g:Widerruf der Aussetzung. (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person. 1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,; 2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verst

StGB § 67g Widerruf der Aussetzung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_67g/
30.10.2017 - ... 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel · § 67g Widerruf der Aussetzung · § 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention · § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht · § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz

§ 67g StGB Widerruf der Aussetzung - Strafgesetzbuch (StGB)

http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/67g.html
13.11.1998 - 67g StGB Widerruf der Aussetzung. (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person. 1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,. 2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich ode

VRVZ - StGB: Widerruf der Aussetzung (§67g)

https://www.vrvz.de/verkehrsrecht-gesetze/strafgesetzbuch_stgb/67g_widerruf_der...
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person 1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht, 2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder 3. sich der Aufsicht u


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln: › § 67g

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 67g StGB
    § 67g Abs. 1 StGB oder § 67g Abs. I StGB
    § 67g Abs. 2 StGB oder § 67g Abs. II StGB
    § 67g Abs. 3 StGB oder § 67g Abs. III StGB
    § 67g Abs. 4 StGB oder § 67g Abs. IV StGB
    § 67g Abs. 5 StGB oder § 67g Abs. V StGB
    § 67g Abs. 6 StGB oder § 67g Abs. VI StGB

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