(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.
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https://www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/gfx/3617D31D7351C523C12577270027013B/$fil...
April 2007 in Kraft getretenen Reform der Führungsaufsicht wurden die sog. forensischen Ambulanzen gesetzlich verankert. Dabei wurden in § 68a Ab- satz 8 Strafgesetzbuch (StGB) Offenbarungspflichten der Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter forensischer Amb
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/kinzig/mitarbeiter/b...
These 2: Traditionell verfolgt das Strafrecht zwei Ziele, die auch für das Maßregelrecht schon nominell verbindlich gemacht worden sind: Besserung (Resozialisierung) und Sicherung (Kontrolle,. Überwachung); vgl. auch § 68a StGB. Der Resozialisierung komm
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/2Ws070.11.pdf
Die nach Vollverbüßung gesetzlich eintretende Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB stellt gegenüber einer zuvor in gleicher Sache infolge ei- nes Maßregelabbruchs eingetretenen Führungsaufsicht nach § 67 d Abs. 5. S. 2 StGB eine "neue" Führungsaufsic
https://www.psychiatrie-verlag.de/fileadmin/storage/dokumente/Rechtsprechung/2W...
Erledigung der Führungsaufsicht durch Bewährungswiderruf. § 68 e StGB. Leitsätze: 1. Alle auf § 68 e StGB gestützten Ent- scheidungen sind mit der sofortigen Be- schwerde anfechtbar. 2. Mit dem Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung entfällt die zuv
https://www.saarland.de/dokumente/res_justiz/Flyer_Fuehrungsaufsicht.pdf
Gemäß § 68b StGB können Weisungen erteilt werden. Weisungen sollen vor- nehmlich zur Verbesserung der allgemei- nen Lebenssituation beitragen, die Gefahr erneuter Straffälligkeit verhindern und dem Opferschutz dienen. Weisungen können mit erheblichen Ein
http://www.lawww.de/Library/stgb/68.htm
Führungsaufsicht. § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht. (1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe
https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85315.htm
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/68_StGB.html
Voraussetzungen der Führungsaufsicht, § 68 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 68 StGB.
https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85313.htm
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht,
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_68/
30.10.2017 - 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht [1]. (1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Füh