§ 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht
Paragraph 68 Strafgesetzbuch

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.


(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.


Benachbarte Paragraphen


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StGB - PTK Bayern

https://www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/gfx/3617D31D7351C523C12577270027013B/$fil...
April 2007 in Kraft getretenen Reform der Führungsaufsicht wurden die sog. forensischen Ambulanzen gesetzlich verankert. Dabei wurden in § 68a Ab- satz 8 Strafgesetzbuch (StGB) Offenbarungspflichten der Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter forensischer Amb

Juristische Fakultät

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These 2: Traditionell verfolgt das Strafrecht zwei Ziele, die auch für das Maßregelrecht schon nominell verbindlich gemacht worden sind: Besserung (Resozialisierung) und Sicherung (Kontrolle,. Überwachung); vgl. auch § 68a StGB. Der Resozialisierung komm

1. Die nach Vollverbüßung gesetzlich eintretende ... - Justiz in Sachsen

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Erledigung der Führungsaufsicht durch Bewährungswiderruf. § 68 e StGB. Leitsätze: 1. Alle auf § 68 e StGB gestützten Ent- scheidungen sind mit der sofortigen Be- schwerde anfechtbar. 2. Mit dem Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung entfällt die zuv

Belehrung zur Führungsaufsicht - Saarland.de

https://www.saarland.de/dokumente/res_justiz/Flyer_Fuehrungsaufsicht.pdf
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Webseiten zum Paragraphen

StGB § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht - laWWW.de

http://www.lawww.de/Library/stgb/68.htm
Führungsaufsicht. § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht. (1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe

§ 68b StGB Weisungen Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85315.htm
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,

§ 68 StGB - Voraussetzungen der Führungsaufsicht - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/68_StGB.html
Voraussetzungen der Führungsaufsicht, § 68 StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 68 StGB.

§ 68 StGB Voraussetzungen der Führungsaufsicht Strafgesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85313.htm
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht,

StGB § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_68/
30.10.2017 - 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht [1]. (1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Füh


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Führungsaufsicht: › § 68

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 68 StGB
    § 68 Abs. 1 StGB oder § 68 Abs. I StGB
    § 68 Abs. 2 StGB oder § 68 Abs. II StGB

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