(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
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https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/BereichMinisterium/Kurzbericht_...
Die elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) gem. § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12. StGB wird seit dem Jahr 2011 zur Überwachung aus dem Straf- oder. Maßregelvollzug entlassener Personen im Rahmen der Führungsaufsicht eingesetzt. Durch die EAÜ kann zum einen d
https://www.psychiatrie-verlag.de/fileadmin/storage/dokumente/Rechtsprechung/3W...
68 b StGB. Leitsätze (der Redaktion):. 1. Gesetzmäßig ist eine Weisung nur dann, wenn die angefochtene Entschei- dung eine ausreichende Rechtsgrundlage hat, ein Ermessensmissbrauch nicht vor- liegt und der Verhältnismäßigkeits- und der Bestimmtheitsgrund
https://www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/gfx/3617D31D7351C523C12577270027013B/$fil...
satz 8 Strafgesetzbuch (StGB) Offenbarungspflichten der Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter forensischer Ambulanzen geregelt, sofern sie im Rahmen der Führungsaufsicht eine verurteilte Person auf der Grundlage einer Weisung nach § 68b Absatz 2 Satz 2. StG
https://www.saarland.de/dokumente/res_justiz/Flyer_Fuehrungsaufsicht.pdf
Gemäß § 68b StGB können Weisungen erteilt werden. Weisungen sollen vor- nehmlich zur Verbesserung der allgemei- nen Lebenssituation beitragen, die Gefahr erneuter Straffälligkeit verhindern und dem Opferschutz dienen. Weisungen können mit erheblichen Ein
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/kinzig/mitarbeiter/b...
Gesetzesbegründung der Reform 2007). Indizien für eine gewandelte Grundkonzeption der Führungsaufsicht sind beispielsweise: • elektronische Aufenthaltsüberwachung (§ 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB);. • die sog. Vorstellungsweisung (§ 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB). • d
http://www.lawww.de/Library/stgb/68b.htm
68b Weisungen. (1) Das Gericht kann den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,. 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,. 2. sich n
http://www.schweigepflicht-online.de/68b_StGB.htm
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,. 2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,. 3. zu der verletzten
http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/68b_StGB.html
68b StGB. Weisungen. (1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
https://www.ihr-anwalt-hamburg.de/aktuelle-rechtsprechungen-urteile/stgb/stgb-6...
LS: 1. Ein nach § 145a Satz 1 StGB tatbestandsmäßiger Weisungsverstoß setzt eine hinreichend bestimmte Weisung voraus. Maßgeblich dafür ist allein der durch das Vollstreckungsgericht festgelegte Inhalt. 2. Versäumt der Verurteilte bei einer Meldeweisung
https://www.rechtslupe.de/strafrecht/verstoss-gegen-weisungen-waehrend-der-fueh...
05.05.2014 - stellt keine strafbewehrte Weisung im Sinne des § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB dar. Diese Vorschrift erfasst lediglich sogenannte “Vorstellungsweisungen”, mit denen es Ärzten oder Psychotherapeuten ermöglicht werden soll, sich von der verurteilten