§ 67h StGB, Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention
Paragraph 67h Strafgesetzbuch

(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entsprechend.


(2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Neues von der Krisenintervention - StV Strafverteidiger

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B. Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 67h. StGB und damit zusammenhängende Fragen. Mit Beschluss v. 15.09.2010 hat der BGH einen der Streit- punkte für die Praxis entschieden, die in Rechtsprechung und Literatur seit Einführung der Kriseninterventio

Aktuelle Tendenzen und Probleme der Führungsaufsicht

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Reform der Führungsaufsicht - erste Erfahrungen aus der ... - LWL

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01.12.2008 - 67h StGB (1) 1Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute. Verschlechterung des Zustands der au

Das Verfahren über die befristete ... - Justiz in Sachsen

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Leitsatz: Das Verfahren über die befristete Wiederinvollzugsetzung einer ausgesetzten Unterbrin- gungsmaßregel nach §§ 63, 64 StGB (Krisenintervention gemäß § 67h StGB) ist kosten- rechtlich als Teil des Verfahrens über den Widerruf der Maßregelaussetzun

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur ...

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Webseiten zum Paragraphen

Krisenintervention und die örtlich zuständige… - Rechtslupe

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26.11.2010 - Die Krisenintervention nach § 67h StGB ist Vollstreckung einer Maßregel im Sinne von § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO.

StPO § 462a StGB § 67h Krisenintervention ist Vollstreckung - Ihr ...

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LS: a) Die Krisenintervention nach § 67h StGB ist Vollstreckung einer Maßregel im Sinne von § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. b) § 463 Abs. 7 StPO findet im Fall der Krisenintervention nach § 67h StGB entsprechende Anwendung. Der 2. Strafsen

§ 67h StGB - Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/67h_StGB.html
Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention, § 67h StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 67h StGB.

StGB § 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_67h/
30.10.2017 - 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention [1]. (1) 1Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen,

Strafvollstreckung | Höhere Gebühren in der Krisenintervention - IWW

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25.09.2012 - Das Verfahren über die befristete Wiederinvollzugsetzung einer ausgesetzten Unterbringungsmaßregel nach §§ 63, 64 StGB (Krisenintervention gemäß § 67h StGB) ist kostenrechtlich als Teil des Verfahrens über den Widerruf der Maßregelaussetzung


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln: › § 67h

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 67h StGB
    § 67h Abs. 1 StGB oder § 67h Abs. I StGB
    § 67h Abs. 2 StGB oder § 67h Abs. II StGB

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