§ 67c StGB, Späterer Beginn der Unterbringung
Paragraph 67c Strafgesetzbuch

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.


(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.


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Hauptabteilung I (Vollstreckungsabteilungen) - Hamburg.de

http://www.hamburg.de/contentblob/1423238/data/hauptabteilung-i.pdf
7. §§ 463 Abs. 3 i.V.m. 454 Abs. 1, 3 u. 4 StPO, Stellungnahmen und Anträge vor ge- richtlichen Entscheidungen nach folgenden Vorschriften: a) § 67c Abs. 1 StGB, Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach Vor- wegvollzug von Freiheitsstrafe b) § 67d

StGB - Der Bundesrat admin.ch

https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1936/Bericht_Sanktionenrecht_de.pdf
12.10.2011 - Wiedereinführung der Landesverweisung (Art. 67c StGB, Art. 50ater MStG). Was die Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung betrifft, sind die Meinun- gen geteilt. Eine knappe Mehrheit ist der Auffassung, der Wegfall der Möglichk

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKONKORDAT

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16.06.2015 - die Verlängerung des Verbots (Art. 67 Abs. 6 StGB),. - die Aufhebung oder Neuanordnung der Bewährungshilfe, wenn sich der Verurteilte der Bewäh- rungshilfe entzieht oder das Verbot missachtet (Art. 67c Abs. 7 StGB),. - die Änderung (Erweiter

63 StGB - LWL

https://www.lwl.org/massregelvollzug-download/Abt62/Service/Dokumentationen/OLG...
17.10.2017 - 63 StGB: Änderung der Anordnungsvoraussetzungen. § 63 StGB: ... 63 S. 2 StGB, die im. Höchstmaß mit unter fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Es verbietet sich aber eine schematische Betrachtungsweise. g. Sowohl bei ..... im Erkenntnis

12.046 n StGB und MStG. Änderung des ... - Parlament.ch

https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2012/20120046/NS7%20D.pdf
04.06.2015 - Landesverweisung noch wirksam. 4 SR 311.0. Art. 50ater. (siehe auch Art. 67c StGB). Art. 50ater. 1 … ... oder gegen ihn eine Massnah- me im Sinne von Artikel 59-. 61 oder 64 des. Strafgesetzbu- ches anordnet. siehe Ziffer IIIbis. (Koordinati


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§ 67c StGB Späterer Beginn der Unterbringung Strafgesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85308.htm
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass 1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr.

§ 67c StGB - Späterer Beginn der Unterbringung - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/67c_StGB.html
Späterer Beginn der Unterbringung, § 67c StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 67c StGB.

StGB § 67c Späterer Beginn der Unterbringung | W.A.F.

https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/67c
67c:Späterer Beginn der Unterbringung. (1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass. 1. der Zweck der Maßregel

StGB § 67c Späterer Beginn der Unterbringung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_67c/
30.10.2017 - 67c Späterer Beginn der Unterbringung [1]. (1) 1Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass. der Zwec

§ 67c StGB Späterer Beginn der Unterbringung

http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/67c.html
67c StGB Späterer Beginn der Unterbringung. (1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass. 1. der Zweck der Maßr


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Freiheitsentziehende Maßregeln: › § 67c

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 67c StGB
    § 67c Abs. 1 StGB oder § 67c Abs. I StGB
    § 67c Abs. 2 StGB oder § 67c Abs. II StGB

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