§ 68a StGB, Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
Paragraph 68a Strafgesetzbuch

(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.


(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.


(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.


(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.


(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.


(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.


(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.


(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht

1.
dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt,
2.
das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder
3.
dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.


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Matthias Koller - Führungsaufsicht aus der Sicht der Aufsichtsstelle

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23.01.2012 - Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle. ▫. § 68a StGB. ▫ (1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle;. ▫ das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine. Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen ... - REVOSax - Sachsen.de

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30.10.1995 - Einrichtung der Aufsichtsstelle. Die Aufsichtsstelle für die Führungsaufsicht nach § 68a StGB wird bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden eingerichtet. Die Aufsichtsstelle führt die Bezeichnung. „Führungsaufsichtsstelle

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https://www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/gfx/3617D31D7351C523C12577270027013B/$fil...
April 2007 in Kraft getretenen Reform der Führungsaufsicht wurden die sog. forensischen Ambulanzen gesetzlich verankert. Dabei wurden in § 68a Ab- satz 8 Strafgesetzbuch (StGB) Offenbarungspflichten der Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter forensischer Amb

Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der ...

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Mit der am 18. April 2007 in Kraft getretenen. Reform der Führungsaufsicht wurden die so genannten forensischen Ambulanzen gesetz- lich verankert. Dabei wurden in § 68a Absatz. 8 Strafgesetzbuch (StGB) Offenbarungspflich- ten der Mitarbeiterinnen und Mit

Juristische Fakultät

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/kinzig/mitarbeiter/b...
These 2: Traditionell verfolgt das Strafrecht zwei Ziele, die auch für das Maßregelrecht schon nominell verbindlich gemacht worden sind: Besserung (Resozialisierung) und Sicherung (Kontrolle,. Überwachung); vgl. auch § 68a StGB. Der Resozialisierung komm


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StGB § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer - laWWW.de

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68a Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer. (1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer. (2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander d

StGB § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht - laWWW.de

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Führungsaufsicht. § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht. (1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe

§ 68a StGB - Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz

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01.03.2017 - 3. Führungsaufsicht. 3.1 Organe der Führungsaufsicht. Organe der Führungsaufsicht sind die Aufsichtsstelle und der Bewährungshelfer (§ 68a Abs. 1 StGB).


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Führungsaufsicht: › § 68a

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 68a StGB
    § 68a Abs. 1 StGB oder § 68a Abs. I StGB
    § 68a Abs. 2 StGB oder § 68a Abs. II StGB
    § 68a Abs. 3 StGB oder § 68a Abs. III StGB
    § 68a Abs. 4 StGB oder § 68a Abs. IV StGB
    § 68a Abs. 5 StGB oder § 68a Abs. V StGB
    § 68a Abs. 6 StGB oder § 68a Abs. VI StGB
    § 68a Abs. 7 StGB oder § 68a Abs. VII StGB
    § 68a Abs. 8 StGB oder § 68a Abs. VIII StGB

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