§ 68c StGB, Dauer der Führungsaufsicht
Paragraph 68c Strafgesetzbuch

(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.


(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person

1.
in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
2.
einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.


(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn

1.
in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder
2.
sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und
a)
gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oder
b)
die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.
Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.


(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Absatz 2 Satz 3 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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rung), § 67h StGB (befristete Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung bzw. Krisenintervention) oder § 68c Absatz 2 oder Absatz 3 StGB (Anordnung einer unbefristeten Führungsaufsicht) erforderlich erscheinen lässt (§ 68a Absatz 8. Satz 2 Nummer 2 StGB)

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Webseiten zum Paragraphen

StGB § 68c Dauer der Führungsaufsicht - laWWW.de

http://www.lawww.de/Library/stgb/68c.htm
68c Dauer der Führungsaufsicht. (1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsi

StGB § 68c Dauer der Führungsaufsicht - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_68c/
30.10.2017 - 2In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [WAAAB-27062]. 1Anm

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07.09.2011 - Die nachträgliche Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht war zulässig nach § 68d StGB i. V. m. § 68 c Abs. 1 StGB. Danach kann die Strafvollstreckungskammer eine zunächst verkürzte Dauer der Führungsaufsicht auch nachträglich auf das ge

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  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung › Führungsaufsicht: › § 68c

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 68c StGB
    § 68c Abs. 1 StGB oder § 68c Abs. I StGB
    § 68c Abs. 2 StGB oder § 68c Abs. II StGB
    § 68c Abs. 3 StGB oder § 68c Abs. III StGB
    § 68c Abs. 4 StGB oder § 68c Abs. IV StGB

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