(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person
(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn
(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Absatz 2 Satz 3 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
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http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/16_wp/fuehrungsaufsi...
Abs. 7 StGB-E. 9. Erweiterung der Möglichkeiten zum Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einer. Maßregel, § 67g Abs. 1 Satz 2 StGB-E. 10. Klarstellung des Zeitpunkts des Beginns der Führungsaufsicht, § 68c Abs. 4 StGB-E. 11. Vermeidung von Doppel
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/019/1601993.pdf
28.06.2006 - oder des Täters, § 68c Abs. 3 StGB-E. 8. Einbeziehung der psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen. Nachsorge für Maßregelvollzugspatienten und Haftentlassene insbesondere durch forensische Ambulanzen in die rechtlichen Regelungen
https://www.psychiatrie-verlag.de/fileadmin/storage/dokumente/Rechtsprechung/2W...
30.09.2009 – 2 Ws 458/09. §§ 68 b, 68 c StGB. Leitsatz: Für die rechtstaatlich einwandfreie. Ausgestaltung der Führungsaufsicht hat die StVK die für ihre Entscheidungsfin- dung maßgeblichen Tatsachen festzu- stellen; fehlen sie, kann das Beschwerde- geri
https://www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/gfx/3617D31D7351C523C12577270027013B/$fil...
rung), § 67h StGB (befristete Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung bzw. Krisenintervention) oder § 68c Absatz 2 oder Absatz 3 StGB (Anordnung einer unbefristeten Führungsaufsicht) erforderlich erscheinen lässt (§ 68a Absatz 8. Satz 2 Nummer 2 StGB)
https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2017/0125_2D1_2D17.pdf
27.02.2017 - Begründung: Die Höchstdauer der Führungsaufsicht beträgt nach § 68c Absatz 1 Satz 1. StGB grundsätzlich fünf Jahre. Eine Möglichkeit, die Führungsaufsicht auf- grund der zum Ablauf dieser Frist (fort-)bestehenden Gefährlichkeit des Pro- band
http://www.lawww.de/Library/stgb/68c.htm
68c Dauer der Führungsaufsicht. (1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsi
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_68c/
30.10.2017 - 2In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. Fundstelle(n): zur Änderungsdokumentation [WAAAB-27062]. 1Anm
https://www.buzer.de/gesetz/6165/al6639-0.htm
18.04.2007 - Text § 68c StGB a.F. in der Fassung vom 18.04.2007 (geändert durch Artikel 1 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 513)
https://openjur.de/u/327239.html
07.09.2011 - Die nachträgliche Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht war zulässig nach § 68d StGB i. V. m. § 68 c Abs. 1 StGB. Danach kann die Strafvollstreckungskammer eine zunächst verkürzte Dauer der Führungsaufsicht auch nachträglich auf das ge
https://www.burhoff.de/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/1628.htm
Aktenzeichen: 2 Ws 42/14 OLG Hamm. Leitsatz: Die nachträgliche Verlängerung einer abgekürzten Dauer der Führungsaufsicht ist grundsätzlich nur bis zum Ablauf der verkürzten Frist zulässig. Senat: 2. Gegenstand: Beschwerde. Stichworte: Führungsaufsicht, n