(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/16/1-204-16.pdf
BGH 1 StR 204/16 - Beschluss vom 23. August 2016 (LG Lübeck). Verfall des Wertersatzes (erlangtes „etwas“ der Steuerhinterziehung; Behandlung verbrauchssteuerpflichtiger Waren; ersparte Aufwendungen); Einziehung (verbrauchssteuerpflichtige. Erzeugnisse;
https://www.compliancedigital.de/.download/134314/wij_20170103.pdf
03.01.2017 - 2015, § 74c Rn. 4, 12. 8 Vgl. Degener, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 12. 9 Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 18; vgl. aber OLG Stuttgart MDR 1982,. 252 (253), welches bzgl. § 74c I GVG a.F
http://www.fernuni-hagen.de/jur_weiterbildung/download/fa-strafmassverteidigung...
Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und. Verbreitung sowie der Übersetzung und des Nachdrucks, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Kein. Teil des We
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/16/1-118-16.pdf
erlangtes Etwas; Möglichkeit der Einziehung). § 74 StGB; § 375 Abs. 2 AO; § 74a StGB; § 74b StGB; § 74c StGB; § 46 StGB; § 370 Abs. 1 AO; § 73 Abs. 1. StGB. Leitsätze des Bearbeiters. 1. § 375 Abs. 2 AO stellt eine besondere gesetzliche Vorschrift im Sin
https://www.justiz.sachsen.de/agl/download/Besondere_Zustaendigkeit_in_Wirtscha...
Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des § 74 c Abs.1 GVG werden, sofern keine Zuständigkeit des Landgerichtes ... Konkurs- und Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 - 283 d StGB (23. Abschnitt des StGB). Straftaten im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung,
http://www.lawww.de/Library/stgb/74c.htm
74c Einziehung des Wertersatzes. (1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung über die Einziehung verwertet, namentlich veräuße
http://www.buzer.de/gesetz/6165/a85338.htm
(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines.
https://www.buzer.de/s1.htm?a=74-74c&ag=6165
(3) 1Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. 2Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelass
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_DBLw3373ab3b1b2ab4b8c59b1/
13.04.2017 - StGB; Fassung; Allgemeiner Teil. Erster Abschnitt: Das Strafgesetz. § 1 Keine Strafe ohne Gesetz · § 2 Zeitliche Geltung · § 3 Geltung für Inlandstaten · § 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen · § 5 Auslandstaten mit
http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/74c_StGB.html
Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern, § 74c StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 74c StGB.