(1) Schriften (§ 11 Absatz 3), die einen solchen Inhalt haben, dass jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die Vervielfältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar gemacht werden.
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Schriften (§ 11 Absatz 3), die einen solchen Inhalt haben, dass die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine Schrift (§ 11 Absatz 3) oder mindestens ein Stück der Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.
(5) Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, wird dieser aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entsprechend.
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http://www.beck-shop.de/fachbuch/zusatzinfos/Gesetzliche%20%C3%84nderungen%20im...
07.09.2017 - unbrauchbar gemacht, § 74d I 2 StGB. Ziel der Einziehung ist es, dem Täter alles dauerhaft wegzunehmen, was er zur Vorbereitung bzw. Tatausführung gebraucht, durch die Straftat hergestellt bzw. aus der Tat/durch die Tat „gewonnen“ hat. Diese
https://www.berlin.de/sen/justiz/vorschriften/?vorschrift=/senatsverwaltung-fue...
01.01.2017 - ren, zum Beispiel bei Betrug, Geldwäsche, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Durchsetzung der Rückgewinnungshilfe oder einer zu erwartenden Entschei- dung auf Verfall oder Einziehung von Vermögenswerten (nicht von Gegenständen nach §§ 7
http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/saliger/aktuelles/dokumen...
Kommentierung von § 263 StGB (Betrug), in: Matt/Renzikowski (Hrsg.), StGB, 2. Aufl. 2018 (im Erscheinen). 7. Kommentierung der §§ 10, 11 (u.a. Amtsträgerbegriff), 12, Vor 73, 73, 73a, 73b, 73c,. 73d, 73e (Verfall) und §§ 74, 74a, 74b, 74c, 74d, 74e, 74f,
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/kriminalpol...
Problemaufriss: § 131 StGB statuiert ein Verbot von Darstellungen gewaltverherrlichender und. -verharmlosender ... 131 StGB auf Gewaltdarstellungen gegen menschenähnliche Wesen); 16/2287 (Kleine Anfrage der FDP-Fraktion .... Mitteln wie der Einziehung/Be
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ordnung (§ 73 e Abs. 2, § 74 e Abs. 1 StGB). 2. Rechte Dritter an der Sache bleiben bestehen. B. Sicherstellung von Gegenständen durch Beschlagnahme (§ 111 b Abs. 1,. 111 c StPO. I. Voraussetzungen. 1. Gegenstand = Sachen + Rechte. 2. der dem Verfall (§
https://www.betriebsrat.com/gesetze/stgb/74d
(1) Schriften (§ 11 Absatz 3), die einen solchen Inhalt haben, dass jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat
http://www.rodorf.de/02_stpo/09_6.htm
15.10.2017 - 74d StGB (Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung). Darüber hinausgehend sind auch solche Gegenstände als Einziehungsgegenstände anzusehen, bei denen es sich aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen um Einziehungsgegenstände handelt.
http://pdok.bundestag.de/extrakt/ba/WP11/1182/118228.html
Nebenschlagwörter:Strafgesetzbuch/Einfügung eines neuen § 74d, Änd. § 74e und 76 StGB betr. Drogenkriminalität * Betäubungsmittelgesetz/Änd. § 33 BtMG betr. Verfall von Vermögensgegenständen * Wirtschaftsstrafgesetz/Änd. § 8 WiStG 1954 betr. Verfall von
http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks99i.htm
22.04.2002 - Führungsaufsicht §§ 68-68g; Entziehung der Fahrerlaubnis §§ 69-69b; Berufsverbot §§ 70-70b. Verfall §§ 73-73e; Einziehung §§ 74, 75; Unbrauchbarmachung § 74d. *) § 43a StGB (Vermögensstrafe) wurde durch Urteil des BVerfG vom 20.03.2002 - 2Bv
https://www.internet-strafrecht.com/urteile-cybercrime/keine-einziehung-oder-be...
28.05.2016 - 74d StGB liegen ebenfalls nicht vor. Die Sicherstellung durch Beschlagnahme der Daten selbst kommt auch im Rahmen dieser Vorschrift nicht in Betracht. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. In Betracht kommt allenfalls eine Be