§ 56d StGB, Bewährungshilfe
Paragraph 56d Strafgesetzbuch

(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.


(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.


(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.


(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.


(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.


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§ 56d StGB Bewährungshilfe Strafgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6165/a85284.htm
(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten.

§ 56d StGB Bewährungshilfe - Strafgesetzbuch (StGB)

http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/56d.html
13.11.1998 - 56d StGB Bewährungshilfe. (1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von

StGB § 56d Bewährungshilfe - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_56d/
30.10.2017 - 56d Bewährungshilfe [1]. (1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von

§ 56d StGB - Bewährungshilfe - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/56d_StGB.html
Bewährungshilfe, § 56d StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 56d StGB.

BewHBek: 2. Bewährungshilfe - Bürgerservice - Bayern.Recht

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2. Bewährungshilfe. 2.1 Bestellung und Aufgaben des Bewährungshelfers. 2.1.1. 1Der Bewährungshelfer wird im Einzelfall vom Gericht bestellt. 2Dieses kann ihm für seine Tätigkeit Anweisungen erteilen (§ 56d Abs. 4 StGB, § 25 Satz 2 JGG). 3Insoweit unterst


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung › § 56d

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 56d StGB
    § 56d Abs. 1 StGB oder § 56d Abs. I StGB
    § 56d Abs. 2 StGB oder § 56d Abs. II StGB
    § 56d Abs. 3 StGB oder § 56d Abs. III StGB
    § 56d Abs. 4 StGB oder § 56d Abs. IV StGB
    § 56d Abs. 5 StGB oder § 56d Abs. V StGB

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