§ 56c StGB, Weisungen
Paragraph 56c Strafgesetzbuch

(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.


(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

1.
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
2.
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder
5.
Unterhaltspflichten nachzukommen.


(3) Die Weisung,

1.
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2.
in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.


(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Therapieweisung; Anforderungen an die Bestimmtheit § 56 c Abs. 1 ...

https://www.psychiatrie-verlag.de/fileadmin/storage/dokumente/Rechtsprechung/4W...
56 c Abs. 1 Satz 1 StGB; § 36 BtMG. Leitsatz: Den Unsicherheiten hinsichtlich der Fra- ge, in welchem Umfang der Verurteilte. Nachsorgemaßnahmen zur Stabilisierung der Suchtmittelabstinenz bedarf und wel- che Art der Maßnahme am zweckmä- ßigsten erschein

Strafrestaussetzung unter Auflagen - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-10876?all=False
05.05.2014 - Leitsätze: 1. Der Rechtsmittelverzicht eines Sprachunkundigen ist wegen Verstoßes gegen ein faires Verfahren unwirksam, wenn nicht ersichtlich ist, dass er die ihn belastenden Teile einer gerichtlichen. Entscheidung (hier Weisungen nach § 56

1. Bewährungsausgestaltende Weisungen und ... - Justiz in Sachsen

https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/2Ws401.12.pdf
Bewährungsausgestaltende Weisungen und Auflagen nach den §§ 56b und 56c StGB sind nicht schrankenlos verfügbar, sie bedürfen einer aus dem Wortlaut oder dem Sinn dieser beiden Vorschriften zu entnehmenden Rechtsgrundlage. 2. Der Widerruf einer Strafausse

Grundsätzen für psychotherapeutische Leistungen für Probanden der ...

http://www.pknds.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Sonstiges/Sonstiges/Grundsa...
11.05.2009 - Im Hinblick auf die Finanzierung ambulanter forensischer Psychotherapie soll zunächst auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 07.02.2007 (B 6 KA 3/06) hingewiesen werden, in dem u.a. ausgeführt wird: „die Heilbehandlung, die Gegenstand

Die Referendarstation bei der Staatsanwaltschaft - Soyka, Leseprobe

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Soyka-Die-Referendarstation-Staatsanwal...
Geht es darum, dem Verurteilten zu helfen, kann ihn das. Gericht gemäß § 56 c StGB insbesondere anweisen, Meldeauflagen einzuhalten oder Anord- nungen zu befolgen, die sich auf seine Lebensführung beziehen, den Kontakt mit bestimmten. Personen zu vermeid


Webseiten zum Paragraphen

StGB § 56c Weisungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136684_56c/
30.10.2017 - 56c Weisungen [1]. (1) 1Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. 2Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren

§ 56c StGB - Weisungen - wiete-strafrecht

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/56c_StGB.html
Weisungen, § 56c StGB. Hier finden Sie eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung zu § 56c StGB.

§ 56c StGB Weisungen - Strafgesetzbuch (StGB)

http://www.strafgesetzbuch-stgb.de/stgb/56c.html
56c StGB Weisungen. (1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen

Weisungen zur Schuldenregulierung im Rahmen der §§ 56 c I, II Nr.1 ...

https://ediss.uni-goettingen.de/handle/11858/00-1735-0000-0006-B343-7?show=full
Es wurden die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Sanierung stehenden Rechtsinstitute, wiebearbeitet. Als Grundlage der Schulden bedingten Resozialisierung wird u. a. § 56 c I, II Nr. 1 StGB gesehen. Warum diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit nu

§ 56c StGB: Weisungen - LX Gesetze.

https://lxgesetze.de/gesetze/stgb/56c
56c StGB: Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen.


  • Verortung im StGB

    StGBAllgemeiner Teil: › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung › § 56c

  • Zitatangaben (StGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1871, 127
    Ausfertigung: 1871-05-15
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das StGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 56c StGB
    § 56c Abs. 1 StGB oder § 56c Abs. I StGB
    § 56c Abs. 2 StGB oder § 56c Abs. II StGB
    § 56c Abs. 3 StGB oder § 56c Abs. III StGB
    § 56c Abs. 4 StGB oder § 56c Abs. IV StGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Strafgesetzbuch.net